ProduktsicherheitAnwendung der EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988 auf Werkzeuge und Baubefestigungen

Allgemeine Anforderungen

Kernpunkte aus der EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988:

  • Erstellung einer Risikoanalyse: Diese muss intern erstellt und aktuell gehalten werden. Sie ist für Marktüberwachungsbehörden bestimmt. Eine Weitergabe an Kunden ist gesetzlich nicht gefordert.
  • Angabe einer "elektronischen Adresse" auf dem Produkt zusätzlich zur postalischen Adresse: Hierbei kann es sich um eine E-Mail-Adresse oder eine URL handeln. Im Ausnahmefällen kann die Angabe auf der Verpackung erfolgen. Eine dauerhafte Kennzeichnung ist nach wie vor nicht gefordert.
  • Für Verbraucherprodukte, die nicht gleichzeitig unter eine CE-Richtline der EU fallen, besteht nach wie vor keine Pflicht zur Erstellung von Konformitätserklärungen mit der Produktsicherheitsverordnung.
  • Die Pflichten zur Kennzeichnung und zur Durchführung einer Risikoanalyse gelten nicht für harmonisierte Bauprodukte mit einem CE-Kennzeichen nach der Bauprodukteverordnung z. B. auf Grundlage einer ETA.

Einzelheiten zur Umsetzung dieser Anforderungen sowie weitergehende Information finden FWI-Mitglieder unter diesem Link (Login erforderlich): Dokumente zur EU-Produktsicherheitsverordnung

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