ProduktsicherheitAnwendung der EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988 auf Werkzeuge und Baubefestigungen
Allgemeine Anforderungen
Kernpunkte aus der EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988:
- Erstellung einer Risikoanalyse: Diese muss intern erstellt und aktuell gehalten werden. Sie ist für Marktüberwachungsbehörden bestimmt. Eine Weitergabe an Kunden ist gesetzlich nicht gefordert.
- Angabe einer "elektronischen Adresse" auf dem Produkt zusätzlich zur postalischen Adresse: Hierbei kann es sich um eine E-Mail-Adresse oder eine URL handeln. Im Ausnahmefällen kann die Angabe auf der Verpackung erfolgen. Eine dauerhafte Kennzeichnung ist nach wie vor nicht gefordert.
- Für Verbraucherprodukte, die nicht gleichzeitig unter eine CE-Richtline der EU fallen, besteht nach wie vor keine Pflicht zur Erstellung von Konformitätserklärungen mit der Produktsicherheitsverordnung.
- Die Pflichten zur Kennzeichnung und zur Durchführung einer Risikoanalyse gelten nicht für harmonisierte Bauprodukte mit einem CE-Kennzeichen nach der Bauprodukteverordnung z. B. auf Grundlage einer ETA.
Einzelheiten zur Umsetzung dieser Anforderungen sowie weitergehende Information finden FWI-Mitglieder unter diesem Link (Login erforderlich): Dokumente zur EU-Produktsicherheitsverordnung