ProduktsicherheitKein CE-Zeichen für Werkzeuge
Grundsätzlich dürfen Produkte nur mit CE gekennzeichnet werden, wenn sie in den Geltungsbereich einer entsprechenden EU-Richtlinie fallen, wie z. B. die Maschinenrichtlinie. Dies ist bei Hand- und Maschinenwerkzeugen nicht der Fall. Werkzeuge sind nur im Geltungsbereich der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, die jedoch kein CE-Zeichen vorschreibt.
Die Maschinenrichtline gilt für
“a) Maschinen;
b) auswechselbare Ausrüstungen;
c) Sicherheitsbauteile;
d) Lastaufnahmemittel;
e) Ketten, Seile und Gurte;
f) abnehmbare Gelenkwellen;
g) unvollständige Maschinen.”
Artikel 2 definiert hierzu: “b) „auswechselbare Ausrüstung“ eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;” Keine dieser Kategorien trifft auf Hand- bzw. Maschinenwerkzeuge zu.
Weitere Informationen zu Werkzeugen im Zusammenhang mit der MaschRL finden Sie hier: https://www.weka.de/produktsicherheit/werkzeuge-maschinenrichtlinie-definition-besonderheiten/
Auch die Bauprodukte-Verordnung gilt nicht für Werkzeuge.
Unter Artikel 2 “Begriffsbestimmungen” der Verordnung wird deren Anwendungsbereich klar definiert: “Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. “Bauprodukt” jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt;”
Dies trifft auf Werkzeuge nicht zu, da sie nicht dauerhaft eingebaut werden.
Im Falle der Niederspannungsrichtline sind isolierte Handwerkzeuge und die EMV-Richtlinie mit Ausnahme z. B. von Werkzeugen mit elektronischen Baugruppen wie elektronische Drehmomentschlüssel, wo die Anwendbarkeit dieser Richtlinien im Einzelfall zu prüfen ist.