RechtEU-Richtlinie zu Lieferketten wird konkretisiert

Die EU-Länder könnten sich am Donnerstag, den 1. Dezember 2022 grundsätzlich auf ein europaweites Lieferkettengesetz einigen, das Firmen zur Einhaltung von Menschenrechtsstandards verpflichtet. Die Pläne der EU gehen über das deutsche Sorgfaltspflichtengesetz hinaus. Sofern die EU strengere Regeln beschließen sollte, ist Deutschland verpflichtet, das nationale Recht an EU-Recht anzupassen.

 

Ziele und Auswirkungen:
  • Verpflichtung europäischer Unternehmen, ihre gesamte Lieferkette darauf hin zu kontrollieren, ob Zulieferer gegen Umwelt- und Klimastandards oder Menschenrechte verstoßen.
  • Unter bestimmten Umständen können europäische Firmen auch für Verstöße der Zulieferer haften.
  • In Deutschland sind ab 2023 zunächst Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten betroffen.
  • Ab 2024 auch Firmen ab 1000 Beschäftigten.
  • Ausnahme: Kleine und mittlere Unternehmen (Schwelle: 500 Beschäftigte bei einem weltweiten Jahresumsatz von 150 Millionen Euro mit Ausnahme von Kleidungs-/Schuh-/Lebensmittelproduzenten, bei denen die Regelung ab 250 Mitarbeitenden greift).

Einem Kompromisstext des Rats zufolge wollen die Mitgliedstaaten den Kommissionsvorschlag teilweise abschwächen. Zwar werden die Schwellenwerte befürwortet, jedoch solle den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt werden. Die Regeln kämen dann etwa für Unternehmen ab 500 Mitarbeitenden in vier statt in zwei Jahren nach Inkrafttreten der Regeln. Das EU-Parlament hingegen möchte die Grenzen für Unternehmen heruntersetzen. Die finale Position der Volksvertretung steht voraussichtlich erst im Mai 2023.

Die konkreten Sorgfaltspflichten für Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte sind im neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) niedergelegt. Es fordert Unternehmen auf, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zu etablieren, das in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe integriert ist. Wirksam ist das Risikomanagement, wenn menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken erkannt, ihnen vorgebeugt, sie minimiert oder beendet werden.

 

Sorgfaltspflichten im Überblick:
  • Einrichtung eines Risikomanagements
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen (eigener Geschäftsbereich, gegenüber Zulieferern)
  • Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Dokumentation und Berichterstattung

 

Links:

Fragen und Antworten zum Lieferkettengesetz

Umsetzung durch Unternehmen (mit praktischen Beispielen)

Umsetzungshilfen

 

Quellen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)/Referat "CSR" – Gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen

 

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