ProduktsicherheitKorrektur der Produktsicherheitsverordnung: Angabe einer Internetadresse alternativ zur E-Mail-Adresse zulässig

Auf dem FWI-Stammtisch zur neuen ProduktsicherheitsVO am 7.11.2023 war unter anderem die neue Forderung nach Angabe einer E-Mail-Adresse auf dem Produkt kritisiert worden. Die alternative Angabe einer Internetadresse wurde als praktikabler und zielführender angesehen, zumal der englische Originaltext allgemein eine „electronic address“ fordert, die nicht zwangsläufig eine E-Mail-Adresse sein muss.

Der FWI hatte sich daraufhin an Ansprechpartner im Bundesarbeitsministerium und im Europäischen Parlament gewandt und um eine Klarstellung bzw. Überprüfung der deutschen Sprachfassung gebeten.

Mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU wurde nun eine entsprechende Korrektur der deutschen und weiterer betroffener Sprachfassungen verkündet, siehe https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/corrigendum/2023-12-19/oj.

Die Korrektur der deutschen Fassung lautet:

„Gesamter Text

Der Ausdruck „E-Mail-Adresse“ wird in der Verordnung durchgehend durch den Ausdruck „elektronische Adresse“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.“

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