VerschiedenesNeuregelung des steuerlichen Zinssatzes

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die gesetzlich festgelegte Höhe der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von i. H. v. 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent pro Jahr ab dem 1. Januar 2014 nicht verfassungsgemäß ist.

Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, bis 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen, die rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 2019
für alle offenen Fälle gilt.

Für die Unternehmen ist entscheidend, dass zeitnah Rechtssicherheit geschaffen wird und der Umstellungsaufwand begrenzt wird. Ziel muss eine nachvollziehbare und bürokratiearme Lösung sein, die sowohl von den Unternehmen als auch von der Finanzverwaltung administrierbar ist.

 

 

Vorschlag der deutschen Industrie:
  • Höhe des Zinssatzes = Basiszinssatz (§ 247 BGB) zuzüglich eines marktgerechten Zuschlags (Mittelwert aus Anlage- und Kreditzinsen)
  • Einheitlicher Zinssatz für Nachforderungs- und Erstattungszinsen
  • Unterjährige und zu häufige Anpassungen des Zinssatzes vermeiden
  • Zudem sollten weitergehende ertragsteuerliche und verfahrensrechtliche Aspekte reformiert werden.
  • Nachforderungs- und Erstattungszinsen ertragsteuerlich symmetrisch behandeln: Entweder die Steuerfreiheit von Erstattungszinsen herstellen oder die Abziehbarkeit von Nachforderungszinsen ermöglichen
  • Absenkung des Stundungszinssatzes gem. § 234 AO analog: nicht nachvollziehbar, wenn eine Stundung, der kein Säumnis zugrunde liegt, weiterhin mit einer hohen Verzinsung von 0,5 Prozent für jeden Monat belegt würde, eine Steuernachzahlung dagegen niedriger verzinst wird.

 

Quelle: BDI e.V.

 

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