LieferkettensorgfaltspflichtengesetzVereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettengesetz

Am 1. Oktober 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Hinweis zu „Erleichterungen für Unternehmen im Zusammenhang mit dem Lieferkettengesetz (LkSG)“ veröffentlicht. Grundlage dafür ist eine Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), die das BAFA dazu anhält, das Gesetz künftig „zurückhaltend und unternehmensfreundlich“ anzuwenden.

Bereits am 3. September hatte das Bundeskabinett eine Novellierung des Lieferkettengesetzes beschlossen und damit den Weg für die rechtlichen Anpassungen geebnet. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, die bisherige Berichtspflicht vollständig und rückwirkend aufzuheben. Zudem sollen neun der dreizehn im Gesetz aufgeführten Ordnungswidrigkeitstatbestände gestrichen werden.

Laut dem aktuellen Hinweis wird das BAFA ab sofort unter anderem die Prüfung von Unternehmensberichten gemäß §§ 12 und 13 LkSG einstellen. In laufenden und zukünftigen Ordnungswidrigkeitsverfahren sollen Bußgelder nur noch bei schwerwiegenden Verstößen bzw. bei eingetretenen gravierenden Menschenrechtsverletzungen verhängt werden.

Die Voraussetzungen können erfüllt sein bei:
  • fehlenden Abhilfemaßnahmen entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 LkSG
  • fehlendem Konzept entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 LkSG oder § 9 Absatz 3 Nummer 3 LkSG.

 

Link:

BAFA-Hinweis zum LkSG

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