REACHBetroffenheit der Werkzeughersteller durch REACH

Werkzeuge gelten unter REACH als Erzeugnisse. Die Pflichten der Werkzeughersteller beschränken sich daher in der Regel auf die REACH-konforme Verwendung von Vormaterial und Hilfsstoffen in Abstimmung mit den Vorlieferanten.

Einige spezielle Aspekte der REACH-Verordnung mit Bezug zu Werkzeugen sind nachfolgend erläutert.

  • Verwendung von Chrom(VI) für Werkzeugbeschichtungen
    Die Verwendung von Chromtrioxid (Cr2O3) für die Beschichtung von Handwerkzeugen ist durch den Registrierungsantrag des CTAC-Konsortiums bei der ECHA bis auf weiteres abgedeckt. Es ist daher nicht zutreffend, dass die Verwendung von Cr(VI) ab September 2017 nicht mehr möglich ist.
  • Informationspflichten nach Artikel 33 REACH
    Stoffe aus der REACH-Kandidatenliste sind teilweise in Teilen von Hand- oder Maschinenwerkzeugen enthalten. Die Hersteller unterliegen daher der Pflicht, ihre gewerblichen Abnehmer unaufgefordert und private Anwender auf Nachfrage entsprechend zu informieren. In der Regel sind dadurch aber keine Einschränkungen oder Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.

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