NachhaltigkeitZum 1. Januar 2026 tritt CBAM endgültig in Kraft
Zum Jahresende läuft die Übergangsphase des CO₂-Grenzausgleichs (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) aus. Ab 2026 beginnt die Implementierungsphase mit deutlich strengeren Anforderungen: Die mit CBAM-Produkten verbundenen Emissionen müssen dann durch den Erwerb von Zertifikaten über eine zentrale Plattform ausgeglichen werden.
Offene Fragen und Unsicherheiten
- Wird es einen Exportrabatt geben, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen im Ausland zu sichern?
- Mit welchen Handelsreaktionen von Drittstaaten ist zu rechnen, da CBAM voraussichtlich nicht WTO-konform ist?
- Auf wie viele nachgelagerte Produkte wird CBAM ausgeweitet, die durch höhere Inputkosten ebenfalls an globaler Wettbewerbsfähigkeit verlieren? Der FWI setzt sich weiter dafür ein, Handwerkzeuge in den Anwendungsbereich von CBAM mit aufzunehmen.
Für die deutsche Wirtschaft – und damit auch für die Werkzeugindustrie – bleibt CBAM ein Kosten- und Unsicherheitsfaktor.
Herausforderungen für Betriebe
- Viele Unternehmen müssen weiterhin auf Standardwerte zurückgreifen, wenn die Emissionsdaten von Geschäftspartnern nicht verfügbar sind.
- Der CO₂-Preis im Zertifikatehandel wird erst rückwirkend für 2026 festgelegt – das erschwert die Finanzplanung, insbesondere für kleinere Betriebe.
- Der Verifizierungsprozess der Emissionen ist noch nicht abschließend geregelt. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmen mit Standardwerten arbeiten müssen, die oft ungünstiger sind als reale Werte – was die Kosten zusätzlich erhöht.
Neue Regelungen ab dem 1. Januar 2026
- Eine jährliche Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren wird eingeführt.
- Unternehmen, die diese Grenze überschreiten, müssen entweder über eine gültige Zulassung verfügen oder gemäß Artikel 17 Absatz 7a der CBAM-Verordnung spätestens im ersten Quartal 2026 einen Zulassungsantrag gestellt haben.
- Ab dem 1. Januar 2026 ist die Einfuhr von CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union ausschließlich zugelassenen CBAM-Anmeldern vorbehalten.
Quellen: Europäische Union, DIHK
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