RechtAusrufung der Alarmstufe im Notfallplan Gas

Vor dem Hintergrund der gekürzten Gaslieferungen aus Russland und des weiterhin hohen Preiseniveaus hat die Bundesregierung am 23. Juni die Alarmstufe im Notfallplan Gas ausgerufen. Nach der Ende März ausgerufenen Frühwarnstufe ist dies die zweite von drei Krisenstufen dieses Plans, der die Bundesrepublik Deutschland auf eine mögliche erhebliche Verschlechterung der Gasversorgung vorbereiten soll.

Für die Unternehmen ist vor allem wichtig, dass die Bundesregierung von dem Preisanpassungsmechanismus, den das Energiesicherungsgesetz ermöglichen würde, vorerst keinen Gebrauch macht.

 

Vorrangige Versorgung geschützter Kunden

Einem besonderen Schutz bei den Maßnahmen des Notfallplans Gas unterliegen sogenannten geschützte Kunden, dazu gehören:

  • Letztverbraucher mit Standardlastprofilen
  • Letztverbraucher, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern,
  • grundlegende soziale Dienste (etwa Gesundheitsversorgung, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung)
  • Fernwärmeanlagen zur Versorgung der oben genannten Kunden, soweit sie keinen Brennstoffwechsel vornehmen können.

 

Sind Kürzungen von Letztverbrauchern nicht zu vermeiden, werden diese grundsätzlich in folgender Reihenfolge vorgenommen:

  1. nicht geschützte Kunden
  2. systemrelevante Gaskraftwerke
  3. geschützte Kunden.

 

Diskriminierungsfreie Abschaltreihenfolge für nicht geschützte Letztverbraucher
  • Kriterien zur Festlegung sind unter anderem physikalische Gegebenheiten, Kapazitäten, Wirksamkeit und Folgen von Abschaltungen, die (Un)Möglichkeit eines Brennstoffwechsel oder Auswirkungen auf das öffentliche Leben durch die Abschaltung gehören.
  • Frühwarn- und Alarmstufe werden durch das Bundeswirtschaftsministerium durch Pressemitteilung ausgerufen.

 

Link:

Übersicht zum Notfallplan Gas (DIHK)

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