RechtLieferkettengesetz: Sorgfaltspflichten stellen Unternehmen vor Herausforderungen

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt ab 2023 für Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sodass diese bereits 2022 ihre Prozesse anpassen müssen, um die Anforderungen ab dem 1. Januar kommenden Jahres zu erfüllen. Ab 2024 betrifft das Gesetz dann auch Unternehmen mit über 1.000 Angestellten. Zwei Drittel der direkt betroffenen Großunternehmen und jedes zweite – vielfach indirekt betroffene – kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sehen darin Herausforderungen – das zeigt eine Sonderauswertung der Umfrage "Going International" des DIHK unter rund 2.600 auslandsaktiven Unternehmen.

Lediglich 60 Prozent der befragten Großunternehmen mit mehr als 1.000 beziehungsweise 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geben an, eine Risikoanalyse vorzunehmen oder dies zu planen. 41 Prozent der direkt betroffenen Betriebe, die Herausforderungen wahrnehmen, stellen in der Folge das Engagement in einzelnen Ländern infrage.

Direkt betroffene Unternehmen geben ihre Pflichten als Folge der gesetzlichen Vorgaben häufig auch in Form von "Code of Conducts" oder Regressklauseln an ihre Lieferanten – vielfach KMU – weiter. Diese Zulieferer müssen zum Beispiel durch die Beantwortung umfassender Fragebögen die erforderlichen Informationen beisteuern und müssen daher ihre eigene Lieferkette wiederum genau kennen. Allerdings ist kleinen Firmen ihre indirekte Betroffenheit oft noch unklar: Erst jedes dritte KMU hat ein entsprechendes Risikomanagement implementiert beziehungsweise plant, dies zu tun. Ein weiteres Drittel gibt an, dass sie von Auftraggebern und Kunden im Zusammenhang mit dem Gesetz und daraus resultierenden Anforderungen kontaktiert wurden.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf unsere dreiteilige Workshopreihe zum neuen Lieferkettengesetz hin:

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