Werkzeughersteller sind in der Regel „nachgeschaltete Anwender“ unter REACH
Werkzeuge gelten unter REACH als Erzeugnisse. Die Pflichten der Werkzeughersteller beschränken sich daher in der Regel auf die REACH-konforme Verwendung von Vormaterial und Hilfsstoffen in Abstimmung mit den Vorlieferanten.
Einige spezielle Aspekte der REACH-Verordnung mit Bezug zu Werkzeugen sind nachfolgend erläutert.
- Verwendung von Chrom(VI) für WerkzeugbeschichtungenDie Verwendung von Chromtrioxid (Cr2O3) für die Beschichtung von handwerkzeugen ist durch den Registrierungsantrag des CTAC-Konsortiums bei der ECHA bis auf weiteres abgedeckt. Es ist daher nicht zutreffend, dass die Verwendung von Cr(VI) ab September 2017 nicht mehr möglich ist.